1. Der Journalist muss jederzeit die Grundsätze der Wahrhaftigkeit, Genauigkeit, Objektivität und Fairness bei der Sammlung und Verbreitung von Informationen wahren und verteidigen.
2. Der Journalist darf nicht wissentlich falsche, ungenaue oder verzerrte Informationen verbreiten.
3. Der Journalist darf bei der Informationsbeschaffung nur faire und ehrliche Mittel einsetzen und die Privatsphäre des Einzelnen respektieren.
4. Der Journalist darf die Arbeit anderer nicht plagiieren.
5. Der Journalist darf für die Veröffentlichung oder Unterdrückung von Informationen keine Bestechungsgelder oder andere Zahlungsmittel annehmen.
6. Der Journalist darf keinen Scheckbuchjournalismus betreiben.
7. Der Journalist darf sich nicht an der Ausübung schwarzer Propaganda beteiligen.
8. Der Journalist darf keine Sensationslust betreiben.
9. Der Journalist darf seine Position nicht zur Förderung eigener Interessen missbrauchen.
10. Der Journalist muss jederzeit die Grundsätze der Meinungsfreiheit wahren und verteidigen.