* Das ausschließliche Recht zur Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Werks. Hierzu gehört auch das Recht, Kopien des Werks zu verkaufen, zu vermieten, zu leasen oder zu verleihen.
* Das ausschließliche Recht, das urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich aufzuführen. Dazu gehört auch das Recht, das Werk öffentlich aufzuführen, etwa bei einem Konzert oder im Radio.
* Das ausschließliche Recht, das urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich anzuzeigen. Dazu gehört auch das Recht, das Werk öffentlich auszustellen, beispielsweise in einem Museum oder auf einer Website.
* Das ausschließliche Recht, abgeleitete Werke basierend auf dem urheberrechtlich geschützten Werk zu erstellen. Dazu gehört das Recht, auf der Grundlage des Originalwerks neue Werke anzufertigen, etwa Bearbeitungen, Adaptionen und Übersetzungen.
Der Inhaber eines Urheberrechts an Musik hat auch das Recht, anderen eine Lizenz zur Nutzung seines urheberrechtlich geschützten Werks zu erteilen. Beispielsweise kann ein Songwriter einer Plattenfirma die Erlaubnis erteilen, seine Lieder aufzunehmen und zu verkaufen, oder ein Komponist kann einem Filmstudio die Erlaubnis erteilen, seine Musik in einem Film zu verwenden.