Strafverfolgung: Strafverfolgungsbeamte können im Rahmen ihrer Pflichten zur Durchsetzung des Gesetzes und zum Schutz der Öffentlichkeit Gewalt anwenden.
Verteidigung von Eigentum: Gewalt kann bei der Verteidigung des eigenen Eigentums oder des Eigentums anderer gerechtfertigt sein.